Eröffnung des Prüfungsverfahrens

Voraussetzungen zur Eröffnung des Prüfungsverfahrens sind:

  • Der Bewerber oder die Bewerberin erfüllt alle Voraussetzungen zur Promotion nach §3 der Promotionsordnung Dr. phil.
  • Der Bewerber oder die Bewerberin sollte bis zur Eröffnung des Prüfungsverfahrens zwei Semester Evangelische Theologie an der Goethe-Universität studiert haben oder in Lehre und Forschung am Fachbereich tätig gewesen sein. Über Ausnahmen in besonders begründeten Fällen entscheidet der Promotionsausschuss.
  • Weitere Voraussetzungen wie z.B. Sprachkenntnisse regeln die Ergänzenden Bestimmungen des Fachbereichs Evangelische Theologie.

Der Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens ist an den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Promotionsausschusses zu richten. Im Antrag sind aufzuführen: Das Thema der Dissertation und ggf. der Name des betreuenden Fachvertreters/der betreuenden Fachvertreterin, sowie die Namen der Gutachter/innen und Prüfer/innen, die der Bewerber oder die Bewerberin vorschlägt.

Dem Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens sind nach §8,3 der Promotionsordnung Dr. phil. folgende Unterlagen beizufügen:

  • Ein tabellarischer Lebenslauf, der auch über den Bildungsweg des Bewerbers/der Bewerberin Aufschluss gibt, mit Lichtbild.
  • Die in §3 der Promotionsordnung Dr. phil. geforderten Nachweise, sofern sie nicht von dem Bewerber oder der Bewerberin bei Annahme als Doktorand bereits vorgelegt wurden.
  • Drei Exemplare der Dissertation
  • Eine schriftliche Erklärung, dass der Bewerber/Die Bewerberin die Dissertation selbstständig verfasst und alle in Anspruch genommenen Hilfsmittel in der Dissertation angegeben hat.
  • Eine schriftliche Erklärung darüber, ob er/sie die eingereichte Arbeit schon einmal bei einem Prüfungsverfahren vorgelegen hat und ob sie ganz oder in Auszügen veröffentlicht worden ist.
  • Eine Quittung über die gezahlte Prüfungsgebühr (§8,4 der Promotionsordnung Dr. phil.)

Eröffnung des Prüfungsverfahrens nach §8 der Promotionsordnung.

Begutachtung der Dissertation und Auslage

  • Die Dissertation ist von mindestens zwei hauptberuflichen oder anderen Professoren/Professorinnen oder Habilitierten zu begutachten. Eine/r dieser Gutachter/innen soll hauptberufliche/r Professor/in am Fachbereich sein. Der/die Betreuer/in der Dissertation soll zum/zur Gutachter/in bestellt werden. Bis zu drei weitere Gutachter/innen können benannt werden. Die Namen der Gutachter/innen werden dem/der Doktorand/in mitgeteilt. Die Gutachten sollen unabhängig von einander erstellt werden.
  • Liegen die Gutachten vor, werden sie zusammen mit der Dissertation für zwei Wochen in der Vorlesungszeit oder für vier Wochen in der vorlesungsfreien Zeit in der Geschäftsstelle der Philosophischen Promotionskommission zur Einsichtnahme ausgelegt. Das Recht zur Einsichtnahme haben alle Professor/innen der Fachbereiche,  die den akademischen Grad eines Doktors der Philosophie verleihen und für der/die Bewerber/in.
  • Die Gutachten sollen spätestens drei Monate, nachdem die Gutachter/innen die Arbeit erhalten haben, vorliegen. Der Promotionsausschuss bemüht sich um die rechtzeitige Vorlage der Gutachten.
  • Das Prädikat summa cum laude kann nur einstimmig erteilt werden. Haben beide Gutachter die Dissertation mit „summa cum lade“ bewertet, so muss ein drittes Gutachten eingeholt werden.
  • Schlägt einer der beiden Gutachter/innen de Ablehnung vor, so muss der Promotionsausschuss einen weitere/n Gutachter/in bestellen.
  • Schlagen alle Gutachter die Ablehnung vor, so erklärt der/die Vorsitzende/r des Promotionsausschusses das Promotionsverfahren für erfolglos beendet. Eine Auslage gemäß §9,7 der Promotionsordnung Dr. phil. findet nicht statt.
  • Schlägt von drei oder mehr Gutachter/innen mindestens die Hälfte die Ablehnung vor, wird die Arbeit für die Dauer von acht Wochen in der Gemeinsamen Geschäftsstelle ausgelegt. Den Professoren/innen der Fachbereiche, die den Dr. phil. verleihen, wird dies mitgeteilt. Der Promotionsausschuss lehnt die Arbeit ab, wenn nach Ablauf dieser Frist kein Einspruch aus dem Kreis erhoben worden ist. Wenn ein begründeter Einspruch erfolgt, entscheidet der Promotionsausschuss über neu zu bestellende Gutachter/innen. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung nach der zweiten Beurteilung trifft die Prüfungskommission in der Regel nach Anhörung sämtlicher Gutachter/innen und unter Berücksichtigung sämtlicher Stellungnahmen.

Begutachtung der Dissertation und Auslage nach §9 der Promotionsordnung.