In der Regel beginnt die Mutterschutzfrist 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und bleibt bis 8 Wochen nach der Geburt bestehen. Bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten wird die Frist auf zwölf Wochen nach der Geburt verlängert.
In dieser Zeit gilt für Beschäftigte ein Beschäftigungs-, für Studentinnen ein relatives Teilnahme- und Prüfungsverbot. Allerdings können auf ausdrücklichen Wunsch Beschäftigte in der Zeit vor, Studentinnen für den gesamten Zeitraum auf diesen Schutz verzichten, indem Sie sich ausdrücklich dazu bereiterklären in dieser Zeit zu arbeiten, bzw. an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Stillende Mütter genießen zudem besondere Rechte im ersten Jahr nach der Geburt. Es steht ihnen zum Stillen mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde Pause zu. Auch für sie gilt, dass sie mit bestimmten Gefahrstoffen nicht arbeiten, nicht zu Akkord- und Fließbandarbeit herangezogen werden und keine körperlich schweren Arbeiten verrichten dürfen.
Die Goethe-Universität kann ihren Schutzpflichten im Rahmen des Mutterschutzes nur nachkommen, wenn Sie Ihre Schwangerschaft gegenüber der Universität melden. Im eigenen Interesse empfehlen wir Ihnen daher eine frühzeitige Meldung, damit rechtzeitig Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen vereinbart und umgesetzt werden können. Besondere Mitwirkungspflichten ergeben sich in den Bereichen in denen eine spezifische Gefährdung zu erwarten ist. Wenden Sie sich im Zweifel an das Referat Arbeitsschutz.
Da die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz für Beschäftigte und Studentinnen jeweils sehr spezifische Auswirkungen haben, finden Sie unten Informationen für die jeweilige Zielgruppe.
Mutterschutz bei Fehlgeburten ab Juni 2025
Eine Fehlgeburt liegt aus medizinischer Sicht vor, wenn die Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche vorzeitig endet. Für die betroffenen Frauen kann die Fehlgeburt eine sehr belastende Erfahrung sein. Es gelten gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt.
In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sich die betroffene Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.
Während Schutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld
Während der Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach der Schutzfrist.
Dokumentation im U2-Antrag
Arbeitgeber können sich die Kosten für den Mutterschutz über die Umlageversicherung U2 zurückholen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG). Der GKV-Spitzenverband hat nun in seinem Rundschreiben vom 5. März 2025 festgelegt, wie der Tag der Fehlgeburt im maschinell übermittelten U2-Antrag dokumentiert werden muss:
Der Tag der Fehlgeburt wird in das Datenfeld "MUTMASSLICHER ENTBINDUNGSTAG" eingetragen.
Die Krankenkassen brauchen eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche. Aus der Bescheinigung muss die Woche der Fehlgeburt hervorgehen.
Beschlossener Gesetzentwurf
Der Deutsche Bundestag informiert auf seiner Seite über das Gesetzgebungsverfahren. Dort können Sie auch den beschlossenen Gesetzentwurf nachlesen.
Mit der Anfang 2018 in Kraft getretenen Novellierung des Mutterschutzgesetzes sind erstmals auch Studentinnen von den gesetzlichen Schutzregelungen erfasst. Wie der Mutterschutz für Studentinnen gestaltet ist, und welche Regelungen Studentinnen kennen sollten, erfahren Sie auf den folgenden Seiten.
Beschäftigte der Goethe-Universität finden auf den Seiten der Abteilung Personalservices alle wichtigen Informationen. Die zuständige Personalsachbearbeitung berät Sie gerne auch persönlich.