Rücktritt von der Einschreibung/Rückmeldung

Sie haben die Möglichkeit, von einer Einschreibung oder Rückmeldung innerhalb bestimmter Fristen wieder zurück zu treten. Bei einem Rücktritt innerhalb der genannten Fristen gelten Sie als nicht eingeschrieben, bzw. für das Folgesemester zurückgemeldet.

Fristen: Ein Rücktritt von der Einschreibung/Rückmeldung ist für ein Sommersemester bis zum 30. April und für ein Wintersemester bis zum 31. Oktober möglich. Nach diesen genannten Fristen ist nur noch eine Exmatrikulation möglich. Bitte beachten Sie auch die gesonderten Regelungen für die Zeiträume 01. bis 30.04. und 01. bis 31.10 eines jeden Jahres. 

Ablauf: Der Antrag auf Rücktritt von der Einschreibung/Rückmeldung ist auf dieser Seite als Download vorhanden oder im Studierendensekretariat erhältlich. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag sowie die ggf. dem Antrag beizufügenden Unterlagen (siehe unten) können persönlich oder per Post beim Studierendensekretariat eingereicht werden.

Antragsadresse: J. W. Goethe-Universität, Studierendensekretariat, 60629 Frankfurt.

Nachweise: Dem Antrag müssen (soweit bereits ausgehändigt) die vollständigen Semesterunterlagen beigefügt sein (Studienbescheinigungen, Goethe-Card). Fügen Sie dem Antrag auch bitte einen Nachweis (Kopie des Überweisungsträgers) über die Zahlung des Semesterbeitrags bei.

Hinweise: Für den Rücktritt von der Einschreibung/Rückmeldung wird von der Universität der im Semesterbeitrag enthaltene Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 € gemäß § 56 Hessischem Hochschulgesetz einbehalten. Zudem sind für den Rücktritt von der Einschreibung gemäß Nummer 263 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (vom 18. November 2009) Verwaltungskosten in Höhe von 30 Euro zu erheben. Der an Erst-/Neueinschreiber zurückzuzahlende Semesterbeitrag wird daher um gesamt 80 € gekürzt.

Sofern der Rücktritt von der Einschreibung/Rückmeldung für ein Wintersemester zwischen dem 01. und 31. Oktober, für ein Sommersemester zwischen dem 01. und 30. April beantragt wird, muss die unvalidierte Goethe-Card (sofern diese bereits ausgehändigt wurde) zwingend mit vorgelegt werden
Kann die Goethe-Card nicht vorgelegt werden oder ist diese bereits für das entsprechende Semester validiert, besteht leider kein Anspruch mehr auf Rückzahlung des Semesterbeitrags

Sofern Sie Ihren Rückzahlungsanspruch im zuvor genannten Zeitraum aufrechterhalten wollen, validieren Sie Ihre Goethe-Card daher erst zu dem Zeitpunkt, zu welchem für Sie der sichere Verbleib an der Goethe-Universität feststeht!  

Antrag "Rücktritt von der Einschreibung"

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