Beruflich Qualifizierte
Meisterprüfung und gleichgestellte Abschlüsse
Laut Hessischem Hochschulgesetz § 54 Abs. 2 Nr. 4 wird Meisterinnen und Meistern die Hochschulzugangsberechtigung für alle Studiengänge an hessischen Hochschulen zuerkannt.
Einige Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung sind der Meisterprüfung gleichgestellt.
Zugang ohne berufliche Aufstiegsfortbildung
Wer keine Meisterprüfung abgelegt hat und keinen der Meisterprüfung gleichgestellten Abschluss vorweisen kann, kann über eine Hochschulzugangsprüfung eine fachgebundene Hochschulreife erwerben.