Rechtliche Rahmenbedingungen für studierende Eltern

Studium mit Kind / Pflegeverantwortung an der Goethe-Universität


Der Studienverlauf von Studierenden mit Kind(ern) ist im Vergleich zu dem der Kommilitonen ohne Kinder erfahrungsgemäß etwas unsteter. Dies kann auf der einen Seite mit einer höheren Belastung organisatorischer und finanzieller Art erklärt werden. Auf der anderen Seite verlagert sich der Lebensmittelpunkt Studierender spätestens mit der Geburt, bzw. wird um einen weiteren bereichert. In der Folge kann die Konzentration im Alltag nicht allein auf das Studium fokussiert werden. Ähnlich, wenn auch mit etwas anders gelagerten Implikationen, stellt sich die Situation derer dar, die Verantwortung in der Pflege von Angehörigen übernehmen.

Was die organisatorischen Rahmenbedingungen angeht, so gibt es gewisse Regelungen, die der besonderen Situation Studierende mit Kind oder Pflegeverantwortung Rechnung tragen. Im Nachfolgenden finden Sie eine Übersicht, die Ihnen die Orientierung erleichtern soll. Informieren Sie sich dennoch in jedem Fall zusätzlich in den Fachstudienberatungen über die fachbereichsspezifischen Regelungen für Studierende mit Kind(ern) oder Pflegeverantwortung.

Beachten Sie darüber hinaus auch die verschiedenen Beratungsangebote an der Goethe-Universität.

Eine Beurlaubung vom Studium kann eine gute Option sein, um Druck aus dem Studienverlauf zu nehmen und Flexibilität in der Vereinbarkeit des Studiums mit Familienaufgaben zu ermöglichen. In Hessen bleibt der Besuch von Lehrveranstaltungen und das Ablegen von Prüfungen in klar definierten Ausnahmefällen möglich (§ 8 Abs. 3 ImmaVO), zum Beispiel im Mutterschutz, in der Elternzeit (bzw. den ersten drei Lebensjahren) oder bei Pflege eines Angehörigen (§8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6).

Lassen Sie sich jedoch in jedem Fall frühzeitig, d.h. vor der Antragstellung, beraten, ob nicht auch eine Teilzeit­option oder Nachteilsausgleiche infrage kommen, da eine Beurlaubung in einigen Fällen auch zu unbeabsichtigten Nebenfolgen führen kann – beachten Sie hierzu die Hinweise weiter unten.

Die Gründe, die eine Beurlaubung möglich machen, regelt die Hessische Immatrikulationsverordnung in § 8.

Familien­bezogene Gründe nach § 8 Abs. 1 sind insbesondere:

  • Erkrankung, die ein ordnungs­gemäßes Studium ausschließt (dazu können auch Schwangerschafts­komplikationen zählen)
  • Inanspruchnahme von Mutterschutz oder Elternzeit nach den gesetzlichen Regelungen
  • Pflege von Angehörigen, deren Pflegebedürftigkeit ärztlich bescheinigt ist

Hierfür sind jeweils geeignete Nachweise vorzulegen. Da Studierende keine Elternzeit im Sinne des BEEG geltend machen können, akzeptiert das Studierendensekretariat der Goethe-Universität die Geburtsurkunde als Nachweis für eine Beurlaubung - sowohl für Mütter als auch für Väter.

Eine Beurlaubung kann nur für ganze Semester beantragt werden; rückwirkende Bewilligungen sind ausgeschlossen.

  • Bei Mutterschutz/Elternzeit beträgt die Höchstdauer drei Jahre (in der Regel sechs Semester plus vorgeschalteter Mutterschutz = sieben Semester). Die Regelung orientiert sich zeitlich am Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Um dies als Beurlaubungsgrund anzugeben, muss aber keine Elternzeit im Sinne des BEEG beantragt sein.
  • Für Mehrlings­geburten verlängert sich die Beurlaubung gemäß § 15 Abs. 2 BEEG.
  • Während Mutterschutz und Elternzeit dürfen Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt werden (§ 8 Abs. 3 ImmaVO).

Antragsfristen: 

  • Sommersemester: 30. April
  • Wintersemester: 31. Oktober
    (Bei unerwarteter Krankheit ist ein Antrag auch während des Semesters möglich.)

Ablauf: 

Die Antragstellung erfolgt direkt über das Goethe-Campus-Portal: https://www.goethe-campus.uni-frankfurt.de/

Weitere Hinweise zum Ablauf finden Sie auf den zentralen Seiten der Studienverwaltung...

Beachten Sie vor der Antragsstellung bitte unbedingt folgende Hinweise: 

  • informieren Sie sich bitte vor Beantragung eines Urlaubssemesters bei den jeweils zuständigen Stellen über die Auswirkungen einer Beurlaubung auf BAföG, Kindergeld, ein Stipendium, eine studentische Krankenversicherung und ggf. den Aufenthaltstitel, da diese sich auf den Studierendenstatus gründen
  • eine Beurlaubung befreit nicht von der Zahlung des Semesterbeitrags,
    eine Rückgabe und -erstattung des Semestertickets kann bei der Semesterticket-Härtefondsstelle des Studierendenwerks beantragt werden
  • auch der Status als Werkstudent*in kann durch eine Beurlaubung gefährdet sein. Allgemeine Verwaltungsregeln gehen davon aus, dass im Falle einer Beurlaubung die Voraussetzung für die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht nicht mehr gegeben ist.

Die Elternzeit ist, wie auch das Elterngeld, im Sinne des Bundes-Elternzeit- und Elterngeldgesetzes (BEEG) zunächst einmal auf Eltern zugeschnitten, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Diese haben dem Arbeitgeber gegenüber das Recht auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

Studierende können gemäß §8 der Hessischen Immatrikulationsverordnung eine Beurlaubung mit der Inanspruchnahme von Elternzeit begründen. Hierzu ist eine gesonderte Beantragung der Elternzeit gegenüber der Universität nicht notwendig. Lesen Sie hierzu den Punkt Beurlaubungen.

Für arbeitende Studierende gelten die Regelungen für Arbeitnehmer (Elternzeit).

Beachten Sie bei der Planung außerdem die Regelungen zum Elterngeld.

Der Familien-Service unterstützt Sie gerne, wenn Sie Fragen zur Elternzeit und anderen Themen der Vereinbarkeit haben. Zu den Beratungsangeboten.

Das Mutterschutzportal der Goethe-Universität bietet allen schwangeren und stillenden Müttern und Umsetzungsverantwortlichen auf sie zugeschnittene Informationen und sorgt so für Transparenz und Handlungssicherheit.

Die besondere Situation Studierender mit Familienverantwortung erfordert immer wieder kreative Lösungen, um Studium, eventuelle Nebentätigkeiten und Familienleben in Balance zu bringen. Ein Teilzeitstudium bietet dabei eine Möglichkeit, dieser Mehrfachbelastung ein bisschen Luft zu verschaffen.

Grundständige Studiengänge können prinzipiell auch in Teilzeit studiert werden, sofern die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs dies nicht explizit ausschließt.u beachten ist jedoch, dass Teilzeitangebote in Hessen nur in solchen Studiengängen möglich sind, in denen für das entsprechende Fachsemester keine Zugangsbeschränkungen bestehen.

Informieren Sie sich bei Ihrer Fachstudienberatung. Diese muss Ihnen auf dem Antragsformular den Besuch bestätigen. Ohne diese Bestätigung kann der Antrag im Studierendensekretariat nicht bearbeitet werden.

Die allgemeinen Regelungen zum Teilzeitstudium finden Sie auf den Seiten des Bereichs Studium | Lehre | Internationales.

Mit der FamilyPlus-Card werden bürokratische Hürden abgebaut und damit der Uni-Alltag um ein kleines Stück erleichtert. Neben dem vereinfachten Nachweis der Elternschaft ermöglicht die Karte auch günstiges Essen für Kinder.