Rücktritt und Nichtbestehen

Rücktritt

Ein Rücktritt vom Grundpraktikum ohne Angabe von Gründen ist bis zwei Wochen vor Beginn der Vorbereitungsveranstaltung, also bis zwei Wochen vor dem ersten Tag der Vorlesungszeit möglich. Später ist ein Rücktritt nur mit triftigem Grund möglich, der vom Büro geprüft wird. Der Rücktritt muss dem Büro für Schulpraktische Studien schriftlich (auch per E-Mail) mitgeteilt werden und ist erst mit Rückbestätigung gültig. Werden die Gründe für den Rücktritt nicht anerkannt oder wird das Modul nicht angetreten, ist die Durchführungsphase des Moduls Grundpraktikum nicht bestanden. Die Durchführungsphase kann nur einmal wiederholt werden. Das Nichtbestehen wird durch das Büro für Schulpraktische Studien an das Zentrale Prüfungsamt für Lehramtsstudiengänge übermittelt und den Studierenden durch Veröffentlichung in ihrer Leistungsübersicht mitgeteilt.

Eine Exmatrikulation oder ein Studiengangwechsel entbindet nicht von der Rücktrittserklärung gegenüber dem Büro für Schulpraktische Studien.


Rücktritt mit triftigem Grund

Ein triftiger Grund liegt dann vor, wenn Umstände eintreten, die auch bei größter Umsicht nicht vorhersehbar waren. Diese können sein:

  1. Wechsel der Hochschule (bestätigt durch die Exmatrikulationsbescheinigung)
  2. Abbruch des Studiums (bestätigt durch die Exmatrikulationsbescheinigung bzw. die Studienbescheinigung des neuen Studiengangs)
  3. Längere Krankheit (bestätigt durch das Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit) über mindestens 20% der Seminarzeit oder Praktikumszeit
  4. Plötzliche Pflegebedürftigkeit eines*einer nahen Angehörigen oder eines*einer in derselben Wohnung lebenden Partners*Partnerin bzw. Kindes (bestätigt durch einen offiziellen Nachweis der Pflegetätigkeit)


Keine triftigen Gründe sind in der Regel:

  1. Eine andere parallel stattfindende Lehr- bzw. Pflichtveranstaltung muss dringend belegt werden.
  2. Berufstätigkeit
  3. Teilzeitstudium


Nichtbestehen und Wiederholung

Ein Nichtbestehen im Modul Grundpraktikum kann in den Modulbestandteilen Durchführungsphase und Modulprüfung erfolgen.

1. Nichtbestehen in der Durchführungsphase

Die Durchführungsphase gilt als nicht bestanden, wenn

  • die Gründe für einen Rücktritt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nicht als triftig anerkannt werden. 

  • der Teilnahmenachweis in der Vorbereitungsveranstaltung und/oder der Begleitveranstaltung mit Abschlussreflexion nicht erteilt wurde, weil mehr als 20% der Seminarzeit versäumt wurden oder die geforderten Aufgaben nicht erfüllt wurden.

  • der Teilnahmenachweis im Blockpraktikum nicht erteilt wurde, weil die tägliche Präsenzpflicht nicht eingehalten wurde und/oder die benötigten Präsenzstunden und/oder Unterrichtsversuche nicht geleistet wurden.

Es ist wichtig, dass Präsenzstunden genau dokumentiert werden, daher wird den Studierenden empfohlen, einen Stundenplan zu führen.

Die Durchführungsphase des Moduls kann einmal wiederholt werden. Im Falle des Nichtbestehens müssen stets alle Modulteile wiederholt werden.

2. Nichtbestehen in der Modulprüfung

Die Modulprüfung gilt es nicht bestanden, wenn

  • das ePortfolio nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht wurde.

  • das ePortfolio nicht mit mindestens fünf Notenpunkten im Sinne des § 36 SPoL bewertet wurde bzw.  ein Plagiat nachweisbar war.

Die Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden.