Chancengleichheit: Anpassung der Prüfungsbedingungen bei gesundheitlicher Beeinträchtigung
Studierende mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderungen müssen sich meist zusätzlich zu den gewöhnlichen Herausforderungen Ihres Studiums noch mit weiteren Hindernissen auseinandersetzen. Ähnliches gilt für Studierende, die besondere familiäre Verantwortung tragen. Um zu verhindern, dass sich solche Beeinträchtigungen und die dadurch bedingten zusätzlichen Hürden ungerechtfertigterweise auf den Prüfungserfolg auswirken, gibt es die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs bei Prüfungen (Prüfungsmodifikation): Zwischen Prüflingen mit und ohne Beeinträchtigung soll so Chancengleichheit hergestellt werden.
In einigen Fällen ermöglicht ein Nachteilsausgleich Betroffenen überhaupt erst, an Prüfungen teilzunehmen, um ihr Können unter Beweis zu stellen. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich betreffen insbesondere Körper- und Sinnesbehinderte, Personen mit einer ernsthaften (chronischen) körperlichen oder psychischen Erkrankung sowie unter Umständen auch Legastheniker (bei diagnostiziertem Krankheits-/ Störungsbild). Bei bestimmten besonders belastenden familiären Situationen (beispielsweise Kindererziehung, Schwangerschaft) oder bei Pflegeverantwortung gibt es unter Umständen ebenfalls die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs.
Informieren Sie sich im Folgenden darüber, wie ein Nachteilsausgleich zu beantragen ist. Ein Formular und Merkblatt der Universität finden Sie als Hilfestellung in der Seitenspalte zum Download.
Chancengleichheit: Anpassung der Prüfungsbedingungen bei gesundheitlicher Beeinträchtigung
Die Gestaltung solcher nachteilsausgleichender Maßnahmen muss stets im Einzelfall festgelegt werden, da auf die jeweils vorhandenen Einschränkungen und deren Auswirkungen in der jeweiligen Prüfungssituation individuell einzugehen ist. Die konkrete Form des Nachteilsausgleichs richtet sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalls und den Bestimmungen der betreffenden Prüfungsordnung.
und andere.
Über die jeweils angemessene Form des Nachteilsausgleichs wird aufgrund der vorliegenden Einschränkungen im Hinblick auf die konkrete Prüfungssituation entschieden. Es ist im Rahmen eines Nachteilsausgleichs keinesfalls möglich, Prüfungen oder Prüfungsteile erlassen zu bekommen. Der Nachteilsausgleich darf ebenso wenig den eigentlichen Kompetenzbereich einer Prüfung – ihren inhaltlichen Kern – betreffen. Ausgeglichen werden Probleme in der Darstellung einer vorhandenen Kompetenz; Prüfungsniveau und -inhalte bleiben unverändert.
Dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis – in der Regel ein fachärztliches oder psychotherapeutisches Attest – beizufügen. Ein Schwerbehindertenausweis ist hingegen zumeist weder notwendig noch allein hinreichend aussagekräftig. Um die Ausstellung von Attesten zu erleichtern, die eine gute Situationsbeschreibung mit den im Antragsverfahren benötigtren Details beinhalten, stellt die Universität ein Informationsblatt mit Hinweisen zur Verfügung. Bitte nehmen Sie diese Hinweise mit zu ihren Behandler*innen, die Ihnen das Attest erteilen sollen. Gegebenenfalls können Nachteilsausgleiche bei Studienleistungen auch direkt mit den Lehrenden abgesprochen werden.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist rechtzeitig und schriftlich zu stellen; eine bestimmte Form ist dabei nicht verbindlich vorgeschrieben. Sie können das von der Universität bereitgestellte Formular verwenden (siehe Randspalte dieser Seite); es ist jedoch auch möglich, ihren Antrag in einem individuellen Schreiben zu formulieren. Ihr Antrag sollte dann aber grundsätzlich die im Formular geforderten Angaben enthalten, sofern diese auf Ihre Situation zutreffen.
Eine rückwirkende Beantragung von Nachteilsausgleichen nach einer Prüfung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Über den Antrag auf Nachteilsausgleich entscheidet der Prüfungsausschuss. Gegen diese Entscheidung kann gegebenenfalls Widerspruch eingelegt werden.
Wenn Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen möchten, erkundigen Sie sich bitte bei dem für Sie zuständigen Prüfungsamt über die dort erwarteten Modalitäten (Formularverwendung etc.). Für die Anträge von Lehramtsstudierenden ist das Zentrale Prüfungsamt für Lehramtsstudiengänge (ZPL bei der ABL) zuständig.
Ein Nachteilsausgleich darf nicht im Zeugnis oder ähnlichen Urkunden (Transkript of Records etc.) vermerkt werden. Er wird seitens der Universität nicht öffentlich bekannt gegeben. – Weitere detaillierte Auskünfte finden Sie beispielsweise auf den Seiten des Deutschen Studentenwerks zum Nachteilsausgleich.
Für eine persönliche Beratung stehen Ihnen an der Goethe- Universität Frau Kirsten Brandenburg oder Frau Christina Rahn zur Verfügung. Sollten Sie sich bezüglich Ihrer Situation oder Ihres individuellen Bedarfs unsicher sein, empfehlen wir Ihnen, sich bezüglich der Antragstellung beraten zu lassen: Online- Terminvereinbarung mit den zuständigen Beraterinnen.
Anhaltspunkte für einen Antrag
Empfohlenes Antragsformular und Hinweise zur Attest-Ausstellung hier:
Ansprechpartnerinnen in der Beratung
Beratung für Studierende mit Einschränkungen
Advice and Support for Students with Health Issues
Fr. Kirsten Brandenburg und
Fr. Christina Rahn
E-Mail: barrierefrei@uni-frankfurt.de
Campus Westend
Gebäude PEG
Theodor-W.-Adorno-Platz 6
60323 Frankfurt am Main
Lesen Sie von den Erfahrungen anderer Frankfurter Studierender mit dem Nachteilsausgleich