Klinische Fächer

Bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung müssen die Studierenden ihre „regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme“ (§ 2, Abs. 7 ÄAppO) an den im Folgenden aufgeführten scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen nachweisen, welche zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres erbracht werden (§ 27 Abs. 1 bis 4 ÄAppO).