Plagiate und Folgen

Regelung zum Umgang mit Plagiaten

Umgang mit klaren Fällen von Plagiarismus, d.h. Fällen, in denen die Leistung (Modulprüfung oder kleine Leistung) aufgrund des Plagiarismus nicht anerkannt werden kann:


Im erstmaligen Fall:

  • Die Leistung wird mit der Note 5,0 bewertet
  • Die Leistung kann (im Rahmen derselben Veranstaltung) wiederholt werden
  • Der Fall wird im Geschäftszimmer dokumentiert (inkl. der Arbeit und den plagiierten Quellen)
  • Die/der Studierende, wird explizit auf die Dokumentation und die Konsequenzen im Wiederholungsfall hingewiesen


Im Wiederholungsfall:

  • Der Fall wird im Geschäftszimmer dokumentiert (inkl. der Arbeit und den plagiierten Quellen)
  • Der Geschäftsführende Direktor wird über den Fall informiert
  • Der Geschäftsführende Direktor kann den Fall an den Prüfungsausschuss weiterleiten, welcher die/den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungs-/Studienleistungen ausschließen kann

BA-Ordnung § 17:
„Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 20 Abs.5 und § 24 Abs.14 abgegeben worden ist. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z.B. Wiederholungsfall) oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer
Prü̈fungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt.“