Begutachtung

Begutachtung

Dissertationen aufgeklappt

Begutachtungsverfahren

Benennung einer/s Korreferentin/eines Korreferenten:

Wir möchten darauf hinweisen, dass sich der Promotionsausschuss in seiner Sitzung vom 21.08.2017 dafür ausgesprochen hat, dass ab sofort gemäß § 2 (1), § 8 (1) und § 9 (1) der Promotionsordnung vom 04.12.2014 die Benennung von Korreferent(en) und weiteren Prüfern durch den Prodekan erfolgt, so dass die Begutachtung nach formaler Prüfung der Unterlagen sofort eingeleitet werden kann. Umgesetzt wird durch dieses neue Verfahren auch, dass eine gleichmäßige Belastung des Lehrkörpers des Fachbereichs durch Korreferate und Beteiligungen an mündlichen Prüfungen erfolgen soll. Nach Festsetzung des Korreferenten / der Korreferentin durch den Prodekan erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung per Mail.


 

Erstellung der Gutachten:

Nach Genehmigung der/s Korreferentin/Korreferenten durch den Promotionsausschuss werden Referentin/Referent und Korreferentin/Korreferent jeweils zur Erstellung eines Gutachtens aufgefordert. Als Frist zur Erstellung der Gutachten sind laut § 8 Abs. (d) 6 Wochen vorgegeben. Als Muster für die Erstellung eines Gutachtens kann Anlage 8 der Promotionsordnung hinzugezogen werden.

Sollten Gutachten nicht innerhalb dieser Frist im Promotionsbüro eingehen, wird ein Mahnverfahren eingeleitet, sodass in Ihrem Promotionsverfahren Verzögerungen entstehen können.

Jede/r Gutachterin/Gutachter erstattet ein schriftliches Gutachten über die Dissertation und schlägt dem Promotionsausschuss die Annahme oder Ablehnung der Arbeit vor. Gemäß Promotionsordnung § 8 Abs. (2) kann die/der Doktorandin/Doktorand zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden. Der Promotionssauschuss teilt der/m dem Doktorandin/dem Doktoranden und den Gutachterinnen/Gutachtern die vorgebrachten Mängel schriftlich mit und setzt eine Überarbeitungsfrist fest. Eine einmalige Fristverlängerung für die Überarbeitung ist möglich.

Schlagen beide Gutachterinnen/Gutachter die Annahme der Dissertationsschrift vor, soll gemäß Promotionsordnung § 10 Abs. (1) die Disputation vor der Prüfungskommission innerhalb eines Jahres erfolgen.

Wird die Annahme der Dissertation nicht von allen Gutachterinnern/Gutachtern empfohlen, ist nach § 8 (2) e) eine/eine weitere/r Gutachterin/Gutachter zu bestellen. Danach entscheidet die Prüfungskommission über Annahme oder Ablehnung der Dissertation.

 

Bitte beachten Sie, dass Anfragen zum Eingang von Gutachten künftig nicht mehr beantwortet werden. Sobald alle Gutachten vorliegen, werden Sie schriftlich informiert. Darüber hinaus dürfen Gutachten nicht eingesehen werden!