Was sind die Konsequenzen, wenn ich ein Freisemester melde?

Bitte beachten Sie, dass ein Sommersemester nur in einem Sommersemester, ein Wintersemester nur in einem Wintersemester nachgeholt werden kann, da es Veranstaltungen gibt, die jeweils nur im Sommer bzw. nur im Winter angeboten werden. Die Meldung eines Freisemesters führt daher aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer Verlängerung des Studiums.

Aussetzen im Sommersemester

Sofern Sie ein Sommersemester (2. oder 4. Klinisches) aussetzen können Sie dieses im Folgejahr nachholen. Da das 6. Klinische vorlesungsfrei ist haben Sie die Möglichkeit Ihr 2. im 4. bzw. ihr 4. im 6. Klinischen nachzuholen, so dass die theoretische Möglichkeit besteht, trotz des Freisemesters nach sechs klinischen Semestern das zweite Staatsexamen zu absolvieren. Dies ist nur möglich, wenn

  • Sie in ihrem letzten klinischen Semester in die Neurolinie eingeteilt sind (da kein OSCE am Ende des Semesters)
  • die Blockpraktika direkt im Anschluss an die Vorlesungszeit liegen, so dass die Scheine noch rechtzeitig beim HLPUG nachgereicht werden können
  • das Wahlfach, das Blockpraktikum der Allgemeinmedizin und sämtliche Famulaturen bereits im 5. Klinischen absolviert wurden
  • eine geringere Vorbereitungszeit für das 2. Staatsexamen ausreicht, da die empfohlenen 100 Tage nicht eingehalten werden können

Aussetzen im Wintersemester

Setzt man in einem Wintersemester aus verlängert sich das Studium automatisch, da Sie das 5. erst nach dem 6. und letzten regulären klinischen Semester nachholen können.
Falls Sie das 5. Klinische aussetzen, können Sie im 6. (vorlesungsfreien) Klinischen folgendes absolvieren:

  • das Blockpraktikum Allgemeinmedizin
  • Wahlfächer
  • Veranstaltungen der Landpartie (falls Sie hier angemeldet sind)
  • Famulaturen (in Absprache mit dem HLPUG auch während der Vorlesungszeit)

Gemäß §29 der Studienordnung Medizin vom 3. Juli 2014 mit den ab WiSe 2015/16 gel­ten­den Ände­rungen gibt es eine Befristung des Studiums, so muss der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung  spätestens zum Ende des 20. Fachsemesters bestanden sein.